Über uns

Der Verein für Soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V. (VAKS) wurde im Jahr 1985 gegründet.
Der Wunsch zur aktiven Mithilfe an der Entwicklung einer sozial gerechten und multikulturellen Gesellschaft war damals schon wie auch heute noch das Hauptmotiv für unser Engagement.

Den Schwerpunkt unserer Arbeit in verschiedenen sozialen und kulturellen Bereichen bildet dabei die Hilfe und Unterstützung von Zuwanderern und Menschen ohne deutschen Pass bei dem schwierigen Prozess der Integration in unsere Gesellschaft.

Vorstand

Die Mitgliederversammlung unseres Vereins wählt für die Dauer von 2 Jahren den Vorstand. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel alle 2 Wochen statt. Nähere Angaben zur Aufgabe des Vorstandes sind in der Satzung des Vereins aufgeführt.

Dem Vorstand gehören derzeit folgende Personen an:

Urdel Götting (1. Vorsitzende)
Adnan Demir (2. Vorsitzender)
Rainer Kampf (Schriftführer)
Angelika Büdenbender (Finanzreferentin)
Gerlinde Müller Jüngst (Beisitzerin)
Reinhold Seefelder (Beisitzer)
Horst Löwenberg (Beisitzer)

Kontakt: vorstand@vaks.info

Ehrenvorsitzende

Die Mitgliederversammlung hat am 8. September 2005 das langjährige Vorstandsmitglied Rotraut Lippke zur Ehrenvorsitzenden des Vereins gewählt. Rotraut Lippke hat viele Projekte des Vereins angestoßen wie etwa die Flüchtlingsberatung in Wilnsdorf. Viele Jahre stand sie dem Verein auch als ehrenamtliche Beraterin für Flüchtlinge zur Verfügung. Für ihr außerordentliches Engagement hat sie 2008 das Bundesverdienstkreuz erhalten.

 

Leitbild

Der Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V. wurde 1985 unter dem Namen Ausländerhilfe Siegen-Wittgenstein gegründet. Er hatte zunächst das alleinige Ziel, die Rechte von Menschen ohne deutschen Pass durchzusetzen, ihrer gesellschaftlichen Ausgrenzung entgegenzuwirken und ihre politische und rechtliche Benachteiligung zu bekämpfen. Dieses wurde vorrangig durch Beratungsangebote und aktive Öffentlichkeitsarbeit umgesetzt.

Im Laufe der Vereinstätigkeit erweiterten sich unsere Ziele, die wir den gewachsenen Erfordernissen des Gemeinwesens anpassten.

Der Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V. will heute durch seine Arbeit die Entwicklung eines sozial gerechten, multikulturellen Gemeinwesens anregen und unterstützen. Dabei gilt unser Hauptaugenmerk all denen, die unter Unterdrückung, Rassismus, Diskriminierung und Benachteiligung leiden. Eine deutliche Verbesserung ihrer Lebensbedingungen ist Ziel unserer Arbeit. Genauso wichtig ist uns, die gesellschaftlichen Zusammenhänge bei der Entstehung von Unterdrückung, Rassismus, Diskriminierung und Benachteiligung aufzuzeigen und die Verantwortlichen zu benennen. Sowohl das Aufdecken der Ursachen wie auch die aktive Ursachenbekämpfung ist uns ein wesentliches Anliegen. Dabei bilden sowohl die Beratungsarbeit als auch die Antidiskriminierungsarbeit wichtige Bausteine.

Der Verein begreift seine Arbeit sowohl als praktisch unterstützend und beratend als auch gesellschaftspolitisch. Missstände und Ungerechtigkeiten sollen auf allen gesellschaftlichen Ebenen aufgegriffen und einer Veränderung zugeführt werden. Dabei gilt es vorrangig, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten.

Unsere praktische Arbeit ist von einer ganzheitlichen Sichtweise bestimmt, die den Menschen mit seinem sozialen Bezugs – und Wertesystem ins Zentrum der Betrachtung rückt und die aktuellen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen bewertet und berücksichtigt. Wir wollen die Betroffenen zu eigenständigem, selbst – und verantwortungs-bewußtem Handeln befähigen.

Einen Schwerpunkt bildet dabei die Bildungsarbeit. Wir sehen gerade in der Verbesserung der Bildung einen wichtigen Baustein, um ein selbstbestimmtes, auch materiell gesichertes Leben führen zu können. Dabei wollen wir die ganze Palette von niedrigschwelligen Sprachkursen bis hin zu den qualifizierten Integrationskursen anbieten.

Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist uns ein besonderes Anliegen. Bei ihnen wirken Ausgrenzung, Unterdrückung und fehlende Lebensperspektive am nachhaltigsten. Sie brauchen unser entschiedenes Engagement und unsere Unterstützung. Konkret wollen wir Kindern helfen, den schulischen Alltag besser zu bewältigen, und ihnen auch außerschulische Hilfestellungen geben.

Vor dem Hintergrund einer ganzheitlichen Betrachtung engagiert sich der Verein auch im Bereich der Kulturarbeit. Wir unterstützen Gruppen und Initiativen vor Ort stadtteilspezifische Kultur- und Bildungsarbeit.

Der Verein engagiert sich auch in der Eine – Welt – Arbeit. Er unterstützt entwicklungspolitisch aktive Gruppen, beteiligt sich an überregionalen Kampagnen und führt eigene Projekte insbesondere im Bereich der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit durch.

Der Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V. ist eine professionell arbeitende Einrichtung, die eine kritisch reflektierende Sozialarbeit betreibt und dauerhaft bestrebt ist, den Veränderungen in der gesellschaftlichen Realität in ihrer Arbeitsweise zu entsprechen. Dabei gilt unser Augenmerk auch der ständigen Verbesserung der Qualität unserer Arbeit durch Weiterbildung und Reflexion.

Auf der Grundlage flacher Hierarchien lassen wir die Kompetenz der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Entfaltung kommen, um so maximale Erfolge in unserer Arbeit zu erreichen.

Der Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V. ist parteipolitisch unabhängig, aber politisch nicht neutral, wenn es um Fragen der Gerechtigkeit und der Teilhabe an Bildung geht.

Der Verein ist seit seiner Gründung Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, bei dem wir unsere Interessen im Sinne von Selbstbestimmung und Pluralität am besten berücksichtigt sehen.

Geschäftsstelle/Verwaltung

Verein für soziale Arbeit & Kultur Südwestfalen e.V.
Sandstr. 28
57072 Siegen
Tel.: 0271 38783-0
Fax: 0271 38783-20
info@vaks.info

Geschäftsleitung
Michael Groß
0271/38783-11
michael.gross@vaks.info

Finanzbuchhaltung
Tobias Siegert
0271/38783-12
tobias.siegert@vaks.info

Lohnbuchhaltung
Susanne Schön
0271/38783-19
personalverwaltung@vaks.info

Zentrale/Abrechnung Mittagessen
Nina Siegert
0271/38783-17
nina.siegert@vaks.info

Angela Jung
0271/38783-18
angela.jung@vaks.info

Angela Satori
0157/58211242
angela.satori@vaks.info

Amel Aouaj (Kindergärten)
0176/87738864
oase.essensabrechnung@vaks.info

Spenden

Ihre Spende unterstützt unsere Arbeit in den unterschiedlichen Bereichen für die Entwicklung einer sozial gerechten und multikulturellen Gesellschaft.

Jede Spende ist wertvoll!

Wenn Sie uns eine Spende überweisen möchten, verwenden Sie bitte folgende Angaben:

Empfänger:
Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V.
IBAN: DE38 4605 0001 0020 2828 93
BIC WELADED1SIE
Verwendungszweck: Spende

Bitte teilen Sie uns unbedingt Ihre Anschrift mit. Wir können Ihnen dann einmal jährlich eine Sammelspendenbestätigung zuschicken. Um den Verwaltungsaufwand nicht zu groß werden zu lassen, freuen wir uns, wenn Sie als Einzelbetrag mindestens fünf Euro wählen.

Wie jede Spende von Ihnen, ist Ihre regelmäßige Spende besonders wertvoll. Sie gibt uns Planungssicherheit und hält den Verwaltungsaufwand gering.
Mit einer regelmäßigen Spende unterstützen Sie unsere Arbeit langfristig. Für die Einrichtung eines Dauerauftrags verwenden Sie bitte die Angaben vom Beginn der Seite.

Möchten Sie zweckgebunden für einen Bereich oder ein Projekt spenden, vermerken Sie dies bitte bei Ihrer Überweisung.

Bei Fragen können Sie sich gerne unter spende@vaks.info bei uns melden.

VAKS Siegen

Mitglied werden

Die Arbeit des Vereins basiert auf seinen Mitgliedern. Als Mitglied können Sie an den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben somit auch Einfluss auf die Arbeit des Vereins. Die Vorstandssitzungen unseres ehrenamtlichen Vorstandes sind mit Ausnahme von Personalentscheidungen für alle Mitglieder offen. Auch die Durchführung von größeren Veranstaltungen kann uns nur mit Hilfe einer aktiven Mitgliedschaft gelingen.
Daher freuen wir uns über jedes neue Mitglied. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mind. 2,00 € im Monat.

Antragsformular auf Mitgliedschaft (PDF)

Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag unter mitglied@vaks.info oder mit der Post zu.

Satzung

Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V.
Satzung

(zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 25.4.2007)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen “ Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Siegen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

1.) Die Förderung der Fürsorge für politisch, ethnisch, religiös oder aus Gründen des Geschlechts Verfolgte sowie für Flüchtlinge.
2.) Die Beratung und Unterstützung Hilfesuchender.
3.) Die Förderung eines internationalen Bewusstseins und die Förderung einer multikulturellen Gesellschaft.
4.) Förderung der Jugendhilfe.
5.) Förderung des Gemeinwesens.
6.) Förderung des kulturellen Lebens.
7.) Förderung des Sports durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen.
8.) Trägerschaft, Organisation und Durchführung „Offener Ganztagsschulen“ sowie schulischer und außerschulischer Projekte.
9.) Förderung von Beschäftigung und Qualifizierung.

(2) Der Satzungszweck soll insbesondere durch Beratungsstellen und stadtteilorientierte Projekte verwirklicht werden, die betrieben bzw. unterhalten werden sollen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins oder der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Erlöschen der Mitgliedschaft

(1.1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(1.2) Jede natürliche und juristische Person hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Ausnahme: Mitglieder, die gleichzeitig in einem bezahlten Arbeitsverhältnis bei dem Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V. beschäftigt sind, können an allen Beratungen teilnehmen, haben aber in folgenden Bereichen kein Stimmrecht:
– Personalangelegenheiten
– Verabschiedung des Haushaltes
– Wahl des Vorstandes
(1.3) Fördermitglieder können aufgenommen werden, sie sind beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann eine endgültige Entscheidung trifft.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ausschließen, die den Verein oder seine Zwecke missbrauchen, schädigen oder die Verpflichtungen aus § 2(1) der Satzung nicht einhalten. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der erfolgte Ausschluss ist mit einer Begründung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung einmalige Berufung auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet.

§ 5 Ortsgruppen

(1) Der Verein kann lokale Ortsgruppen bilden, die in der Regel das Gebiet einer Gemeinde oder Stadt umfassen. Sie haben als Außenstelle des Vereins keine eigene Rechtsfähigkeit. Ihre Aufgaben entsprechen denen des Vereins für ihren Bereich.

(2) Über die Bildung bzw. die Auflösung einer Ortsgruppe entscheidet der Vorstand des Vereins auf Antrag.

(3) Die Ortsgruppen wählen einen SprecherInnenrat, der aus jeweils drei Personen besteht Sie vertreten die Ortsgruppe auf der Grundlage der Vereinssatzung nach außen und sind gegenüber dem Vorstand des Vereins rechenschaftspflichtig.

(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand des Vereins beschlossen wird.

§ 6 Beiträge

(1)Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(2) Wenn ein Mitglied mit dem Beitrag von 12 Monaten im Rückstand bleibt, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.

§ 7 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens 4 Personen an: der/die Vorsitzende, sein / ihr StellvertreterIn, der / die
FinanzreferentIn und der / die SchriftführerIn. Der Vorstand kann durch BeisitzerInnen erweitert werden.

(2) Der Vorstand vertritt gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Einzelvertretungsberechtigt nach § 26 des BGB sind alle gewählten Vorstandsmitglieder.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen bestimmt. Beim Ausscheiden des / der Vorsitzenden übernimmt der / die StellvertreterIn die Funktion. Beträgt die Zahl der Vorstandsmitglieder weniger als 3, ist binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands abzuhalten.

(4) Einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern kann auf einer Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden.
Der Antrag auf Abwahl des Vorstands, bzw. eines Vorstandsmitglieds, ist den Mitgliedern des Vereins mit der Einladung der beschließenden Mitgliederversammlung mitzusenden. Ein Vorstandsmitglied ist abgewählt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Vorstandsmitglied das Mißtrauen ausspricht und an seine Stelle eine /n NachfolgerIn wählt.

(5) Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen, mindestens aber 10 mal jährlich, und fertigt eine Niederschrift an, die jeweils von dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheitlich ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand ist an Weisungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist in der Mitgliederversammlung jederzeit rechenschaftspflichtig. Der Rechenschaftsbericht muss nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand abgegeben werden.

(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere finanzielle, personelle und organisatorische Belange des Vereins und Beratungsstellen.

(9) Der Vorstand ist befugt, an die Geschäftsführung Aufgaben und Kompetenzen zu delegieren.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 mal jährlich abzuhalten. Die schriftliche Einberufung (per Briefpost oder per e-mail) aller Mitglieder veranlasst der Vorstand mindestens 14 Tage im voraus, unter Angabe von Ort, Zeit und beabsichtigter Tagesordnung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist mindestens 14 Tage im voraus unter Angabe von Ort, Zeit und beabsichtigter Tagesordnung einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der verlangten Tagesordnung beantragt.

Eine Mitgliederversammlung soll spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung setzen. Über die Mitgliederversammlung ist eine alle Beschlüsse enthaltene Niederschrift anzufertigen, die durch den / die TagesleiterIn und dem / der ProtokollführerIn zu unterschreiben ist.

(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:
a) den Haushaltsplan des Vereins und setzt den finanziellen Rahmen fest.
b) Aufgaben des Vereins, sowie inhaltliche Richtlinien
c) An- und Verkauf , sowie Belastung von Grundstücken und Gebäuden
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Auflösung des Vereins ( §11 )

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

(5) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.:
a) Den / die Vorsitzende/n, seinen / Ihren StellvertreterIn, den / die SchriftführerIn, den / die FinanzreferentIn und den /die BeisitzerIn
b) 2 Revisoren/innen

§ 9 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

(1) Der Verein kann mit der Ehrenmitgliedschaft oder dem Ehrenvorsitz besonders verdiente Vereinsmitglieder auszeichnen.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Sie verleiht die vollen Mitgliedsrechte, verpflichtet aber nicht zur Beitragszahlung.
(3) Der Ehrenvorsitz wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes an besonders aktive und verdiente Vereinsmitglieder verliehen. Er berechtigt zur beratenden Teilnahme an den Vorstandsitzungen, soweit der Vorstand nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus wahrnehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger Mitglieder teil, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder entscheidet. Der Auflösungsbeschluss bedarf in diesem Falle eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an Terre des Hommes Deutschland e.V., Ruppenkampstr. 11, 4500 Osnabrück und zu 50% an amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Heerstraße 178, 5300 Bonn 1, die ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.