Satzung

Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V.
Satzung

(zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 25.4.2007)

§ 1  Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen “ Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Siegen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Vereinszwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige  Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung  1977 in der jeweils gültigen Fassung.

1.) Die Förderung der Fürsorge für politisch, ethnisch, religiös oder aus Gründen des Geschlechts Verfolgte sowie für Flüchtlinge.
2.) Die Beratung und Unterstützung Hilfesuchender.
3.) Die Förderung eines internationalen Bewusstseins und die Förderung einer multikulturellen Gesellschaft.
4.) Förderung der Jugendhilfe.
5.) Förderung des Gemeinwesens.
6.) Förderung des kulturellen Lebens.
7.) Förderung des Sports durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen.
8.) Trägerschaft, Organisation und Durchführung „Offener Ganztagsschulen“ sowie schulischer und außerschulischer Projekte.
9.) Förderung von Beschäftigung und Qualifizierung.

(2) Der Satzungszweck soll insbesondere durch Beratungsstellen und stadtteilorientierte Projekte verwirklicht werden, die betrieben bzw. unterhalten werden sollen.

§ 3    Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder  Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins oder der Körperschaft fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft, Erlöschen der Mitgliedschaft

(1.1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(1.2) Jede natürliche und juristische Person hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Ausnahme: Mitglieder, die gleichzeitig in einem bezahlten Arbeitsverhältnis bei dem Verein für soziale Arbeit und Kultur Südwestfalen e.V. beschäftigt sind, können an allen Beratungen teilnehmen, haben aber in folgenden Bereichen  kein Stimmrecht:
– Personalangelegenheiten
– Verabschiedung des Haushaltes
– Wahl des Vorstandes
(1.3)  Fördermitglieder  können aufgenommen werden, sie sind beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann eine endgültige Entscheidung trifft.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ausschließen, die den Verein oder seine Zwecke missbrauchen, schädigen oder die Verpflichtungen aus § 2(1)  der Satzung nicht einhalten. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der erfolgte Ausschluss  ist mit einer Begründung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung einmalige Berufung auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet.

§ 5    Ortsgruppen

(1) Der Verein kann lokale Ortsgruppen bilden, die in der Regel das Gebiet einer Gemeinde oder Stadt umfassen. Sie haben als Außenstelle des Vereins keine eigene Rechtsfähigkeit. Ihre Aufgaben entsprechen denen des Vereins für ihren Bereich.

(2) Über die Bildung bzw. die Auflösung einer Ortsgruppe entscheidet der Vorstand des Vereins auf Antrag.

(3) Die Ortsgruppen wählen einen SprecherInnenrat, der aus jeweils drei Personen besteht Sie vertreten die Ortsgruppe auf der Grundlage der Vereinssatzung nach außen und sind gegenüber dem Vorstand des Vereins rechenschaftspflichtig.

(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand des Vereins beschlossen wird.

§ 6  Beiträge

(1)Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(2) Wenn ein Mitglied mit dem Beitrag von 12 Monaten im Rückstand bleibt, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.

§ 7    Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens 4 Personen an: der/die Vorsitzende, sein / ihr StellvertreterIn, der / die
FinanzreferentIn und der / die SchriftführerIn. Der Vorstand kann durch BeisitzerInnen erweitert werden.

(2) Der Vorstand vertritt gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Einzelvertretungsberechtigt nach § 26 des BGB sind alle gewählten Vorstandsmitglieder.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen bestimmt. Beim Ausscheiden des / der Vorsitzenden übernimmt der / die StellvertreterIn die Funktion. Beträgt die Zahl der Vorstandsmitglieder  weniger als  3, ist binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands abzuhalten.

(4) Einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern kann auf einer Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden.
Der Antrag auf Abwahl des Vorstands, bzw. eines Vorstandsmitglieds, ist den Mitgliedern des Vereins mit der Einladung der beschließenden Mitgliederversammlung mitzusenden. Ein Vorstandsmitglied ist abgewählt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Vorstandsmitglied das Mißtrauen ausspricht und an seine Stelle eine /n NachfolgerIn wählt.

(5) Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen, mindestens aber 10 mal jährlich, und fertigt eine Niederschrift an, die jeweils von dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheitlich ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7)  Der Vorstand ist an Weisungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist in der Mitgliederversammlung jederzeit rechenschaftspflichtig. Der Rechenschaftsbericht muss nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand abgegeben werden.

(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere finanzielle, personelle und organisatorische Belange des Vereins und Beratungsstellen.

(9) Der Vorstand ist befugt, an die Geschäftsführung Aufgaben und Kompetenzen zu delegieren.

§ 8    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 mal jährlich abzuhalten. Die schriftliche Einberufung (per Briefpost oder per e-mail) aller Mitglieder veranlasst der Vorstand mindestens 14 Tage im voraus, unter Angabe von Ort, Zeit und beabsichtigter Tagesordnung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist mindestens 14 Tage im voraus unter Angabe von Ort, Zeit und beabsichtigter Tagesordnung einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der verlangten Tagesordnung beantragt.

Eine Mitgliederversammlung soll spätestens 4 Wochen nach  Eingang des Antrages abgehalten werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die  Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung setzen. Über die Mitgliederversammlung ist eine alle Beschlüsse enthaltene Niederschrift anzufertigen, die durch den / die TagesleiterIn und dem  / der ProtokollführerIn zu unterschreiben ist.

(4) Der Mitgliederversammlung  sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung  und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:
a) den Haushaltsplan des Vereins und setzt den finanziellen Rahmen fest.
b) Aufgaben des Vereins, sowie inhaltliche Richtlinien
c) An- und Verkauf , sowie Belastung von Grundstücken  und Gebäuden
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Auflösung des Vereins ( §11 )

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

(5) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.:
a) Den / die Vorsitzende/n, seinen / Ihren StellvertreterIn, den / die SchriftführerIn, den / die FinanzreferentIn und den /die BeisitzerIn
b) 2 Revisoren/innen

§ 9    Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

(1) Der Verein kann mit der Ehrenmitgliedschaft oder dem Ehrenvorsitz besonders verdiente Vereinsmitglieder auszeichnen.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Sie verleiht die vollen Mitgliedsrechte, verpflichtet aber nicht zur Beitragszahlung.
(3) Der Ehrenvorsitz wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes an besonders aktive und verdiente  Vereinsmitglieder  verliehen. Er berechtigt zur beratenden Teilnahme an den Vorstandsitzungen, soweit der Vorstand nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 10   Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus wahrnehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11   Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger Mitglieder teil, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder entscheidet. Der Auflösungsbeschluss bedarf in diesem Falle eine  Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei  Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an Terre des Hommes Deutschland e.V., Ruppenkampstr. 11, 4500 Osnabrück und zu 50% an amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Heerstraße 178, 5300 Bonn 1, die ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.